Rz. 993

Vom Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG werden nur Werkmietwohnungen erfasst, also solche Wohnungen oder Personalunterkünfte, die i.S.d. §§ 576 ff. BGB den Arbeitnehmern auf mietrechtlicher Basis neben und mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis überlassen werden; nicht hingegen zumeist funktionsgebundene Werkdienstwohnungen, wie typischerweise Hausmeisterwohnungen, die i.R.d. Arbeitsverhältnisses, also auf arbeitsvertraglicher Grundlage überlassen werden (§ 576b BGB).

 

Rz. 994

Dem Arbeitgeber steht es frei, ob er und ggf. in welchem Umfang er Werkmietwohnungen zur Verfügung stellen will. Dem Betriebsrat steht insoweit kein Mitbestimmungsrecht zu. Ebenso frei ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung, inwieweit er Werkmietwohnungen leitenden Angestellten zur Nutzung überlassen möchte. Korrespondierend dazu kann er mitbestimmungsfrei die weitere Vergabe von Werkmietwohnungen ganz oder teilweise einstellen oder allein darüber bestimmen, künftig Werkmietwohnungen ganz oder z.T. nur noch an eine nicht vom Betriebsrat repräsentierte Personengruppe, z.B. leitende Angestellte zu vergeben (BAG v. 23.3.1993 – 1 ABR 65/92). Alle vorerwähnten Arbeitgeberentscheidungen betreffen den – wie auch bei anderen Angelegenheiten der Mitbestimmung – mitbestimmungsfreien Dotierungsrahmen.

 

Rz. 995

Mitzubestimmen hat der Betriebsrat allerdings sowohl bei der Zuweisung als auch bei der Kündigung, wenn aus einem festen Bestand von Werkmietwohnungen die Zuweisung unterschiedslos an alle Arbeitnehmer, also auch an leitende Angestellte oder auch an sonstige nicht vom Betriebsrat repräsentierte Personen, z.B. Gastdozenten, vorgesehen ist (BAG v. 28.7.1992 – 1 ABR 22/92). Das BAG leitet diese Erstreckung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates auch auf nicht von ihm repräsentierte Gruppen aus der engen Verflechtung mit den Interessen der von ihm repräsentierten Arbeitnehmer bei diesen Mitbestimmungsfallgruppen her. Da bei der Festlegung allgemeiner Nutzungsbedingungen nach Ansicht des BAG eine vergleichbare Interessenverflechtung nicht besteht, entfällt dort die Erstreckung des Mitbestimmungsrechtes auf die nicht vom Betriebsrat repräsentierten Gruppen (BAG v. 28.7.1992 – 1 ABR 22/92).

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