Rz. 1292

Nach § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG stellt auch eine Spaltung von Betrieben eine Betriebsänderung dar. Sie kann sowohl durch Aufspaltung des Betriebes als auch durch Abspaltung von Betriebsteilen erfolgen, in denen der Ursprungsbetrieb als solcher – unter Wahrung der "Betriebsidentität" – fortbesteht (zum Fortbestehen vgl. Rdn 391). Je nachdem bestehen Übergangs- und Restmandat des Betriebsrates. Ein Betrieb kann innerhalb eines Unternehmens gespalten werden, die Spaltung kann aber auch mit der Veräußerung eines oder mehrerer oder gar aller Betriebsteile verbunden sein. Anders als bei Einschränkung und Stilllegung nach § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG ist für die Auslösung der Beteiligungsrechte nicht erforderlich, dass durch die "Spaltung" wesentliche Betriebsteile betroffen sind (BAG v. 10.12.1996 – 1 ABR 32/96, NZA 1997, 898 = DB 1997, 1418). Die unterschiedliche Behandlung von Stilllegung einerseits und Spaltung andererseits ist nicht mit einem unauflösbaren Wertungswiderspruch verbunden. Ihr liegt die typisierende gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, eine Spaltung betreffe anders als eine Teilstilllegung nicht nur den stillgelegten Teil, sondern den gesamten Betrieb (BAG v. 18.3.2008 – 1 ABR 77/06, NZA 2008, 957 = DB 2009, 126).

 

Rz. 1293

Eine Spaltung setzt voraus, dass zumindest zwei neue Einheiten entstehen. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn ein abgespaltener Betriebsteil anschließend in einen anderen Betrieb – desselben oder eines anderen Unternehmens – eingegliedert wird und dabei untergeht. Keine Spaltung liegt jedoch vor, wenn sich die Maßnahme darin erschöpft, die betriebliche Tätigkeit eines Betriebsteiles zu beenden, ohne dass dessen Substrat erhalten bliebe. In diesem Fall handelt es sich um eine Stilllegung (BAG v. 18.3.2008 – 1 ABR 77/06, NZA 2008, 957 = DB 2009, 126 für Fremdvergabe bzw. Funktionsnachfolge).

 

Rz. 1294

Mit den Begriffen "Aufspaltung" und "Abspaltung" i.S.d. UmwG hat die in § 111 S 3 Nr. 3 BetrVG die Beteiligungsrechte des Betriebsrates auslösende "Spaltung von Betrieben" nichts zu tun. Sie betreffen lediglich die Änderung auf Unternehmensebene und lösen die genannten Mitbestimmungsrechte nur aus, wenn über diese Umwandlung hinaus auch eine Änderung der betrieblichen Organisation durchgeführt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge