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Normalerweise sorgt die einladende Stelle zunächst für die Bestellung eines Versammlungsleiters; diese erfolgt mit relativer Mehrheit, die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ist nicht erforderlich (Fitting, § 29 WO Rn 2). Wenn dies versäumt wird, ist die Wahl des Wahlvorstandes dennoch nicht anfechtbar, wenn das Bestellungsverfahren i.Ü. ordnungsgemäß verläuft (Richardi/Thüsing, § 17 BetrVG Rn 15). Eine Mindestzahl von Teilnehmern an der Betriebsversammlung ist nicht erforderlich (ganz h.M., vgl. etwa DKW/Homburg, § 17 BetrVG Rn 10; a.A. Anuschek, Betriebsratswahl, S. 41: mindestens drei Arbeitnehmer).

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