Rz. 889

Auf Verlangen des Betriebsrates hat der Arbeitgeber diesem die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat soll die Entscheidung des Arbeitgebers nachvollziehen können (BAG v. 7.8.1986 – 6 ABR 77/83, juris). "Zur Verfügung stellen" ist mehr als nur "vorlegen". Der Arbeitgeber muss die Unterlagen deshalb dem Betriebsrat – etwa in Abschrift – zumindest vorübergehend überlassen, sodass dieser sie ohne Beisein des Arbeitgebers auswerten kann (BAG v. 20.11.1984 – 1 ABR 64/82, juris).

 

Rz. 890

Auf die Form der Unterlagen kommt es nicht an, sodass nicht nur Schriftstücke überlassen werden müssen. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Unterlagen erst herzustellen (BAG v. 7.8.1986 – 6 ABR 77/83, juris; BAG v. 28.11.1989 – 1 ABR 97/88, juris; BAG v. 6.5.2003 – 1 ABR 13/02, juris; a.A. DKW/Buschmann, § 80 Rn 105 und 113). Auf die Vorlage von Personalakten von Betriebsangehörigen hat der Betriebsrat, so ist der ausdrücklichen anderweitigen Regelung in § 83 BetrVG zu entnehmen, aber keinen Anspruch (BAG v. 20.12.1988 – 1 ABR 63/87, juris; a.A. für den Fall, dass der Arbeitnehmer dem Betriebsrat als Gremium dieses Recht ausdrücklich eingeräumt hat, DKW/Buschmann, § 80 Rn 116). Verlangen kann der Betriebsrat aber die Mitteilung einzelner Informationen aus der Personalakte (BAG v. 18.10.1988 – 1 ABR 33/87, juris: Vorlage von Leistungsbeurteilungen zur Kontrolle der Betriebsvereinbarung über Leistungszulagen), wenn er diese zur Durchführung der Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bedarf.

 

Rz. 891

Der Betriebsrat kann die Vorlage von Unterlagen jederzeit verlangen. Ein Zusammenhang mit einem konkreten Streitfall muss nicht bestehen (BAG v. 10.2.1987 – 1 ABR 43/84, juris). Allerdings kann das Verlangen unter bestimmten Umständen willkürlich und rechtsmissbräuchlich sein (BAG v. 13.2.2007 – 1 ABR 14/06, juris). Auch könnte die Beschaffung mit unzumutbarem Aufwand verbunden sein (BAG v. 10.10.2006 – 1 ABR 68/05, juris). Hinsichtlich der Lohn- und Gehaltslisten geht die Spezialregelung des § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BetrVG der Vorlagepflicht vor (BAG v. 29.9.2020 – 1 ABR 23/19, juris; BAG v. 30.9.2008 – 1 ABR 54/07, juris).

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