Rz. 61

Schließlich können dann, wenn keine tarifliche Regelung besteht und im gesamten Unternehmen kein Betriebsrat existiert, die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates beschließen (§ 3 Abs. 3 BetrVG 2001, vgl. Rdn 45 f., auch zur Frage, ob eine qualifizierte Mehrheit hierfür erforderlich ist). Bzgl. der Rückkehr zur gesetzlichen Betriebsratsstruktur wird man – insoweit besteht eine Gesetzeslücke – § 4 Abs. 1 S. 5 BetrVG (Widerrufsmöglichkeit) entsprechend anwenden müssen (so jetzt ausdrücklich BAG v. 24.3.2021 – 7 ABR 16/20, juris). Entscheidungen des Arbeitgebers, die zur Umstrukturierung der betrieblichen Organisationseinheiten führen, lassen die Wirkung der Entscheidung unberührt, so dass es beim unternehmenseinheitlichen Betriebsrat verbleibt (BAG v. 24.3.2021, a.a.O.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge