Rz. 1163

Die Unterrichtung ist unvollständig, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat über die nicht ausgewählten Bewerber lediglich deren Namen und keinerlei sonstigen Personaldaten mitteilt. Den Namen muss der Arbeitgeber aber auch bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers mitteilen (BAG v. 9.3.2011 – 7 ABR 137/09, juris). Soweit der Arbeitgeber Auskünfte über die Testergebnisse, über die schriftlich dokumentierten mit den Bewerbern durchgeführten Interviews und Übungen nicht von sich aus gegeben hat, ist die Unterrichtung ebenfalls unvollständig (BAG v. 14.12.2004 – 1 ABR 55/03, juris). Die Vorlage der Unterlagen ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Arbeitgeber dem Betriebsrat i.R.d. Zustimmungsersuchens die Einsicht in die Personalakten anbietet und der Betriebsrat hiervon keinen Gebrauch macht. Dies gilt erst recht, wenn sich das Angebot nur auf die ausgewählten und nicht auf alle Bewerber bezieht.

 

Rz. 1164

 

Hinweis

Zu den dem Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorzulegenden Unterlagen gehören bei Nutzung eines elektronischen Bewerbungsmanagementsystems nicht nur die darin hinterlegten Dokumente. Ein solches papierverhaftetes Verständnis des Begriffs "Unterlage" wäre angesichts der Entwicklung von elektronischen Systemen zur Personalgewinnung zu eng. Denn ein Bewerbermanagement-Tool ist mehr als eine Sammlung von Schriftstücken in Dateiform. Ein Bewerbungsmanagementsystem eröffnet Funktionalitäten zur Bewerberauswahl, die über die bloße Einsicht in die gespeicherten Dokumente hinausgehen und für die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers von Bedeutung sind. Daher würde es dem Informationsanspruch des Betriebsrats nicht ausreichend Rechnung tragen, würde man den Arbeitgeber lediglich dazu verpflichten, die in seinen Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien ausgedruckt zur Verfügung zu stellen, ohne dem Betriebsrat zugleich eine Dokumentation der genutzten Funktionalitäten zu überlassen. Die im Bewerbungsmanagementsystem angelegten Bewertungen und die hinterlegten Kommentare sind aber nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorzulegende Unterlagen. Gegenstand der Unterrichtung sind nicht nur die wesentlichen Tatsachen, sondern auch die (subjektiven) Einschätzungen des Arbeitgebers, die ihn zu der getroffenen Entscheidung bestimmt haben und aufgrund derer der ausgewählte Bewerber nach seiner Einschätzung besser ist als die anderen (LAG Köln v. 15.5.2020 – 9 TaBV 32/19, juris).

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