Rz. 1615

Gem. § 76a Abs. 5 BetrVG kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von einer Vergütungsordnung nach Abs. 4 abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht.

 

Rz. 1616

Möglich ist darüber hinaus nach überwiegender Ansicht auch, dass durch einzelvertragliche Absprachen Abweichendes vereinbart wird (GK/Jacobs, § 76a Rn 59 ff.). Der Grundsatz der Parität der Einigungsstelle gebietet jedoch auch hier eine Gleichbehandlung der Beisitzer, soweit nicht Abweichungen im Hinblick auf den Verdienstausfall, Vor- und Nachbereitungsaufwand und Auslagen gerechtfertigt sind (umfassend DKW/Berg, BetrVG, § 76a Rn 21 ff.; Fitting, § 76a BetrVG Rn 32; a.A. GK/Jacobs § 76a Rn 63). In der Praxis wird die Höhe der Vergütung zu Beginn der Einigungsstellensitzung nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber einvernehmlich zu Protokoll festgestellt. Ob der Arbeitgeber den Arbeitgeberbeisitzern dann ein anderes Honorar zahlt, bleibt den vom Betriebsrat bestellten Beisitzern wie auch dem Vorsitzenden i.d.R. verborgen.

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