Rz. 1524

Der zeitliche Geltungsbereich der Vereinbarung richtet sich nach der Festlegung durch die Betriebspartner. Grds. beginnt der zeitliche Geltungsbereich mit dem Tag des Abschlusses der Betriebsvereinbarung. Die Vereinbarung kann ausnahmsweise sogar rückwirkende Kraft haben und auch für die Arbeitnehmer belastende Regelungen entfalten, wenn die Arbeitnehmer mit solchen Regelungen rechnen mussten (BAG v. 19.9.1995 – 1 AZR 208/95, juris, für die rückwirkenden Anrechnungen von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen).

 

Rz. 1525

Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt. Eine echte Rückwirkung liegt dabei vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; sie ist verfassungsrechtlich grds. unzulässig. Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grds. zulässig. Grenzen können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Dies ist der Fall, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Bestandsinteresses der Betroffenen nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen die Änderungsgründe überwiegen (BAG v. 19.6.2007 – 1 AZR 340/06, juris). Rechtlich ungesicherte, bloß tatsächliche Erwartungshaltungen sind aber nicht schutzbedürftig (umfassend BAG v. 23.1.2008 – 1 AZR 988/06, juris).

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