Rz. 1257

Im Fall einer Unternehmensübernahme muss der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch über potenzielle Erwerber und deren Zukunftsabsichten einschließlich sich daraus ergebender Auswirkungen auf die Arbeitnehmer unterrichten. Die Informationspflicht beschränkt sich allerdings wohl auf das, was bekannt ist (ErfK/Kania, § 106 BetrVG Rn 6a; Richardi/Annuß, § 106 BetrVG Rn 26; DKK/Däubler, § 106 BetrVG Rn 48). Die Unterrichtung hat zu erfolgen, sobald die Schwelle zu konkreten Planungen überschritten ist, bei einem Bieterverfahren wohl erst nach positivem Abschluss der Due Dilligence und Abgabe verbindlicher Angebote der Fall (ErfK/Kania, § 106 BetrVG Rn 6a; Löw, DB 2008, 758; a.A. Schröder/Falter, NZA 2008, 1097). Im Fall eines Anteilskaufs (Share Deal) entfällt nach streitiger Auffassung die sich anschließende Beratungspflicht, da der Unternehmer nicht über die Veräußerung der Anteile entscheidet (Thüsing, ZIP 2008, 106; Löw, DB 2008, 758; Richardi/Annuß, § 106 BetrVG Rn 26e; ErfK/Kania, § 106 BetrVG Rn 6a; a.A. Fitting, § 106 BetrVG Rn 112). Zum Anwendungsbereich der Vorschrift verweist die Gesetzesbegründung auf § 29 Abs. 2 WpÜG, wonach eine Kontrolle des Unternehmens insb. vorliegt, wenn mindestens 30 % der Stimmrechte an dem Unternehmen gehalten werden (BT-Drucks 16/7438, 15; ErfK/Kania, § 106 BetrVG Rn 16a). Falls kein Wirtschaftsausschuss besteht, gehen die Beteiligungsrechte im Anwendungsbereich von § 106 Abs. 3 BetrVG auf den Betriebsrat über gem. § 109a BetrVG.

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