Rz. 1243

Im Fall der Weigerung des Arbeitgebers, dem Versetzungs- oder Entlassungsverlangen nachzukommen, kann der Betriebsrat das ArbG anrufen mit dem Antrag, dem Arbeitgeber die Durchführung dieser Maßnahme aufzugeben. Der betroffene Arbeitnehmer ist wegen der sich ergebenden Rechtswirkungen entsprechend § 103 Abs. 2 BetrVG am Verfahren zu beteiligen (BAG v. 28.3.2017 – 2 AZR 551/16, juris). Eine besondere Frist für die Einleitung des Beschlussverfahrens ist nicht vorgeschrieben; ein längeres Zuwarten des Betriebsrates kann aber für das Nichtvorliegen einer ernsthaften betrieblichen Störung sprechen; auch kann als "Richtlinie" die dreimonatige Antragsfrist zur Stellung von Strafanträgen herangezogen werden (KR/Rinck, § 104 BetrVG Rn 46).

 

Rz. 1244

Weist das ArbG den Antrag des Betriebsrates zurück, so gilt sein Verlangen als nicht gestellt, die Rechtsstellung des Arbeitnehmers wird nicht berührt. Gibt es dem Antrag rechtskräftig statt, so hat der Arbeitgeber unverzüglich die Versetzung vorzunehmen oder die verlangte Kündigung auszusprechen. Der Arbeitgeber genügt einer Verpflichtung zur "Entlassung", wenn er die Kündigung zeitnah nach Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Beachtung der maßgeblichen Kündigungsfristen – im Fall der ordentlichen Kündigung ggf. durch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist – ausspricht. Dabei begründet § 104 BetrVG einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber. Es kommt daher für die Berechtigung des Verlangens auf Entlassung nicht darauf an, ob im Fall der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt wäre (BAG v. 28.3.2017 – 2 AZR 551/16, juris).

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