Rz. 1511

Nach herrschender Meinung kann durch die Betriebsvereinbarung keine Regelung darüber getroffen werden, wie der Arbeitnehmer sein Privatleben außerhalb des Betriebes gestaltet; auch ein generelles Verbot von Liebesbeziehungen im Betrieb wäre wegen des darin liegenden schwerwiegenden Eingriffes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig unzulässig. Das bedeutet aber nicht, dass Regelungen über private Beziehungen im Betrieb von vornherein der Mitbestimmung entzogen wären, insb. wenn es um das Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen geht. Der Betriebsrat soll vielmehr i.R.d. Mitbestimmung – hier: Ethik-Richtlinien – darauf achten, dass durch die Regelung Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer nicht verletzt werden (BAG v. 22.7.2008 – 1 ABR 40/07, juris).

 

Rz. 1512

Die Privatsphäre ist auch durch eine Regelung betroffen, durch die eine Gebühr für die Bearbeitung von Gehaltspfändungen bei Arbeitnehmern festgelegt wird. Eine solche Gehaltspfändung ist mittelbare Folge der Gestaltung der privaten Vermögenssphäre, also Teil des außerdienstlichen Verhaltens. Sie wirkt sich auf die Erbringung der geschuldeten Tätigkeit, die Art und Weise der Arbeitsleistung und das betriebliche Zusammenwirken mit anderen Arbeitnehmern nicht aus. Der Umstand, dass der Bearbeitungsaufwand die Vermögensinteressen des Arbeitgebers berührt, macht eine Regelung der Kostenerstattung nicht zu einer Regelung betrieblichen Verhaltens (BAG v. 18.7.2006 – 1 AZR 578/05, juris; weitere Einzelheiten bei GK/Kreutz, § 77 Rn 375 ff.).

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