Rz. 162

Zu beachten ist, dass § 5 Abs. 3 BetrVG verlangt, dass die Kriterien "nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb oder Unternehmen" erfüllt sind. Nötig ist also die Befugnis im Außen- wie auch im Innenverhältnis zum Arbeitgeber. Wenn eine arbeitsvertraglich eingeräumte Befugnis nur "auf dem Papier" steht und nicht tatsächlich ausgeübt wird, liegt die Eigenschaft als leitender Angestellter i.S.d. BetrVG nicht vor. Bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen soll allein die organisatorische Maßnahme der Bestellung eines Mitarbeiters zum Vorgesetzten zur Eingliederung dieses Vorgesetzten in den Betrieb führen können (sehr weitgehend LAG Düsseldorf v. 10.2.2016 – 7 TaBV 63/15, juris), wobei die Eigenschaft eines solchen Vorgesetzten als leitender Angestellter unternehmens- und nicht konzernweit ermittelt werden muss (zum Ganzen Fitting, § 5 Rn 226a ff.).

 

Rz. 163

 

Beispiel (LAG v. Rh.-Pf. 25.9.2006 – 7 TaBV 3/06, juris)

Hintergrund der Regelung nach § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG ist die gesetzgeberische Überlegung, dass der Arbeitnehmer mit selbstständigen Einstellungen und Entlassungen die Funktion des Arbeitgebers ausübt und somit in einem natürlichen Interessengegensatz zu den beschäftigten Arbeitnehmern steht. Kurz vor Anhängigwerden des vorliegenden Beschlussverfahrens wurde Herrn X. eine Vollmacht "zur Neueinstellung und Versetzung der Filialmitarbeiter/innen, Erteilung von Abmahnungen sowie zur Änderung und Kündigung von Arbeitsverträgen der Filialmitarbeiter/innen mit Wirkung zum 11.8.2004 …" erteilt. Die Vollmacht erfolgte allerdings widerruflich. Zwar schadet der Umstand, dass diese Befugnisse nicht schon im Arbeitsvertrag aufgeführt wurden, nicht. Die Bevollmächtigung alleine reicht jedoch zur Qualifizierung als leitender Angestellter nicht aus. Ein Arbeitnehmer kann nur dann leitender Angestellter sein, wenn er auch tatsächlich – im Innenverhältnis – die Aufgaben und Befugnisse ausübt, die seinen Status begründen. Die tatsächlichen Verhältnisse müssen mit den arbeitsvertraglichen Grundlagen übereinstimmen. Gelegentliche oder vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben genügt insoweit nicht, weil sie nicht die "Stellung" im Unternehmen kennzeichnen. Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis muss im Innen- wie auch im Außenverhältnis bestehen. Die Arbeitgeberin hat insoweit trotz des substantiierten Tatsachenvortrages des Betriebsrates keine geeigneten Unterlagen, insb. Einstellungs- oder Auflösungsverträge oder Kündigungsschreiben vorgelegt, die die Unterschrift des Herrn X. tragen. Sie hat auch nicht vorgetragen, welche Einstellungen bzw. Entlassungen er bisher vorgenommen hat. Von daher konnte vom Vorliegen der Nr. 1 nicht ausgegangen werden.

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