Rz. 1048

I.R.d. Reform des BetrVG 2001 ist § 92a BetrVG neu in das Gesetz eingefügt worden. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen; eine entsprechende Aufgabe ergibt sich schon aus § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Auf welche Arbeitsbedingungen sich diese Vorschläge beziehen können, wird beispielhaft in Abs. 1 S. 2 aufgezählt, das Gesetz ist nicht abschließend. Für den Arbeitgeber besteht nach Abs. 2 die Pflicht, diese Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten; das Beratungsrecht steht selbstständig neben dem Recht nach § 111 BetrVG bei geplanten Betriebsänderungen und den Rechten des Wirtschaftsausschusses. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Vorschläge umzusetzen. Zu den Beratungen können Vertreter der BA hinzugezogen werden. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe für eine Ablehnung nennen. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern hat die Ablehnung schriftlich zu erfolgen – Textform, also etwa E-Mail, erfüllt dies. Verletzt der Arbeitgeber seine Beratungspflichten nach § 92a BetrVG in grober Weise, steht dem Betriebsrat der Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG offen, aber kein allgemeiner Unterlassungs- oder Handlungsanspruch (Fitting, § 92a Rn 14). Eine Verletzung der Pflichten aus § 92a BetrVG hat auf gleichwohl ausgesprochene Kündigungen keine rechtlichen Auswirkungen (BAG v. 18.10.2006 – 2 AZR 434/05, juris).

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