Rz. 1268

Liegen diese Voraussetzungen vor, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob derartige Änderungen zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Der Begriff "gelten" beinhaltet solche Betriebsänderungen, die derartige Nachteile nach sich ziehen können. Er fingiert derartige Nachteile; ob sie tatsächlich entstehen und wie sie ausgeglichen werden können, ist i.R.d. Abschlusses des Sozialplans zu prüfen und zu entscheiden. Für die Frage, ob eine Betriebsänderung vorliegt, kommt es hierauf dann nicht an, wenn ein Katalogtatbestand des § 111 S. 3 BetrVG betroffen ist (BAG v. 18.3.2008, AP Nr. 66 zu § 111 BetrVG 1927; BAG v. 17.8.1982, NJW 1983, 1870 = DB 1983, 344 = BB 1983, 501 = EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 14; BAG v. 16.6.1987 – 1 ABR 41/85, NZA 1987, 671 = DB 1987, 1842 = BB 1987, 1737). Ob es – wofür der Wortlaut spricht – neben den Katalogtatbeständen noch andere beteiligungspflichtige Betriebsänderungen gibt (bei denen die Prüfung, ob sie wesentliche Nachteile haben können, erforderlich wäre), ist noch nicht entschieden. Durch die Einführung des § 112a BetrVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch erhebliche Entlassungen ohne Änderungen von Betriebsstrukturen als "Einschränkungen" i.S.d. § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG gelten (BAG v. 8.6.1999 – 1 AZR 696/98; früher schon BAG v. 30.6.1981 – 1 ABR 52/79; BAG v. 22.5.1979, NJW1980, 83 = DB 1979, 1896 = BB 1979, 1501). Andere Sachverhalte sind kaum denkbar.

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