Rz. 1315

Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben (§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Diese Schriftlichkeit ist konstitutiv. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen die geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll, damit sie wissen, mit welchen Nachteilen sie rechnen müssen. Nur so können sie prüfen, ob ein Interessenausgleich zustande gekommen ist und ob der Arbeitgeber sich hieran hält. Das mündliche Einverständnis des Betriebsrates reicht hierfür nicht aus (BAG v. 26.10.2004 – 1 AZR 493/03, NZA 2005, 237 = DB 2005, 115 = BB 2005, 559).

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