Rz. 1177

Der Betriebsrat muss alle Gründe, mit denen er die Zustimmung verweigern will, innerhalb der Frist von einer Woche ggü. dem Arbeitgeber schriftlich erklären. Dies erfordert einen entsprechenden ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss. Die Betriebsparteien können vereinbaren, dass das Mitbestimmungsrecht nicht auf die gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe beschränkt ist. Sie können den Betriebsrat allerdings nicht wirksam von der Pflicht zur Nennung von Zustimmungsverweigerungsgründen freistellen (BAG v. 23.8.2016 – 1 ABR 22/14, juris). Sie können auch nicht wirksam vereinbaren, dass die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert "gilt", wenn zwischen ihnen bis zum Ablauf der Äußerungsfrist oder einer verlängerten Stellungnahmefrist kein Einvernehmen erzielt worden ist; den Betriebsparteien fehlt für einen solchen Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren die Regelungskompetenz (BAG v. 13.3.2013 – 7 ABR 39/11, juris).

 

Rz. 1178

Der Betriebsrat soll über die dem Arbeitgeber mitzuteilenden Verweigerungsgründe keinen besonderen Beschluss fassen müssen (so zu weitgehend BAG v. 30.9.2014 – 1 ABR 32/13, juris, mit der Begründung, die Formulierung sei Sache des Betriebsratsvorsitzenden; wenigstens eine ungefähre Festlegung der Richtung der Begründung durch das Betriebsratsgremium wird man entgegen BAG aber verlangen dürfen. In der BAG-Entscheidung ging es allerdings um eine Umgruppierung – in diesem Fall kommt in der Tat nur ein einziger Verweigerungsgrund, nämlich Verstoß gegen die Vergütungsordnung, in Betracht, so dass dem BAG für Ein- oder Umgruppierungsverweigerungen zuzustimmen ist). Arbeitgeber und Betriebsrat – wohl auch der Arbeitgeber einseitig – können die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG beliebig verlängern (zuletzt BAG v. 16.11.2004 – 1 ABR 48/03, juris).

 

Rz. 1179

Für die Einhaltung der Schriftform für die Verweigerung genügt auch das rechtzeitig beim Arbeitgeber eingegangene Telefax (BAG v. 11.6.2002 –1 ABR 43/01, juris). Es genügt auch die elektronische Form mit Signatur nach dem SigG. Nach BAG (9.12.2008 – 1 ABR 79/07, juris) genügt auch die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden per E-Mail; dafür reicht aus, dass die Erklärung in dauerhaft lesbarer Form abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist. Dies ist bei einem Schreiben, das mit einer Grußformel und der Angabe von Name und Funktion des Betriebsratsvorsitzenden geendet hat, gegeben. Auch genügt die Bezugnahme auf ein anderes Schreiben, weil eine körperliche Verbindung von Haupturkunde und Anlagen nicht erforderlich ist, soweit deren sachliche Zusammengehörigkeit feststeht (BAG v. 16.11.2004 – 1 ABR 48/03, juris).

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