Rz. 423

Die Betriebsratssitzungen müssen vorbereitet werden. Wenn keine größeren Probleme anstehen, dürfte es – in größeren Betrieben (ab mindestens neun Betriebsratsmitgliedern) wird es sich empfehlen, einen Teil der Aufgaben in Ausschüssen zu erledigen – i.d.R. genügen, aber auch notwendig sein, einen Sitzungsturnus von etwa zwei Wochen einzuhalten. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass mit diesem Turnus bei einer Sitzungsdauer von etwa zwei Stunden bis zu einem halben Tag die Arbeit sinnvoll bewältigt werden kann. Stehen größere Problempunkte an – etwa Kündigungen oder Betriebsänderungen –, wird dieser Abstand natürlich nicht genügen. Der Betriebsratsvorsitzende kann jederzeit zu außerordentlichen Sitzungen einladen. Es muss sichergestellt werden, dass alle Betriebsratsmitglieder und ggf. die (richtigen) Ersatzmitglieder (vgl. dazu Rdn 472 ff.) sowie alle weiteren Teilnahmeberechtigten (Schwerbehindertenvertreter, Jugendvertreter; vgl. Rdn 471) eine Einladung unter Angabe der Tagesordnung zu der jeweiligen Betriebsratssitzung erhalten.

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