Rz. 827

Das BAG vertritt diese "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung", auch "Theorie der notwendigen Mitbestimmung" genannt, jedenfalls für eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 BetrVG, darüber hinaus für die Durchführung von Versetzungen nach §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG. Der 2. Senat des BAG, vor allem zuständig für Kündigungen, beschränkt diese Wirkung auf einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, lässt die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hiervon unberührt.

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