Rz. 1545

Kollidieren mehrere Betriebsvereinbarungen, so gelten die allgemeinen Regeln. Eine spätere Vereinbarung löst grds. die ältere ab, wobei eine spätere Betriebsvereinbarung für die Zukunft auch für Arbeitnehmer ungünstigere Bestimmungen enthalten kann (Zeitkollisionsregel). Bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer können allerdings nicht ohne Weiteres beseitigt werden. Insoweit gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (BAG v. 15.12.2020 – 1 AZR 499/18, juris); nötig ist aber, dass ein solches Vertrauen entstehen konnte, was insb. bei Betriebsvereinbarungen über Altersversorgungsleistungen der Fall ist. Eine Konkurrenz von Einzel- und Gesamtbetriebsvereinbarungen im eigentlichen Sinn kann nicht entstehen, da immer nur ein Organ für den Abschluss zuständig sein kann, die zum selben Gegenstand mit dem anderen Organ abgeschlossene Vereinbarung unwirksam ist (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 BetrVG).

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