Rz. 704

Gem. § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in dem erforderlichen Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Betriebsratsbüro mit PC ausgestattet hat. Die Entscheidung, ob und welche im Zusammenhang mit der Bürotätigkeit anfallenden Aufgaben einer Bürokraft übertragen werden, obliegt dem Betriebsrat, der dabei nicht nur die Interessen der Belegschaft an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Betriebsratsamtes, sondern auch berechtigte Belange des Arbeitgebers, auch soweit sie auf die Begrenzung von Kosten gerichtet sind, zu berücksichtigen hat (BAG v. 20.4.2005 – 7 ABR 14/04, juris). Der Betriebsrat kann sich die Bürokraft aber nicht aussuchen, sondern die Zuteilung obliegt dem Arbeitgeber (BAG v. 5.3.1997 – 7 ABR 3/96, juris).

 

Rz. 705

Die Hinzuziehung von Hilfspersonen durch den Betriebsrat, die ihn bei der Kommunikation mit der Belegschaft unterstützen sollen, ist nicht generell unzulässig. Allerdings muss der Einsatz dieser Hilfspersonen auf die Hilfstätigkeit der Informationsvermittlung zwischen Betriebsrat und Belegschaft beschränkt sein und darf eine direkte Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht verhindern (BAG v. 29.4.2015 – 7 ABR 102/12, juris, für die Einsetzung von IG Metall-Vertrauensleuten als "Kommunikationsbeauftragte" in einem Betrieb der Automobilindustrie mit 22.000 Beschäftigten. Das BAG hat zwar festgehalten, dass nach § 75 BetrVG niemand wegen seiner Gewerkschaftszugehörigkeit benachteiligt werden darf, die Auswahl der Hilfspersonen ganz überwiegend aus der IG Metall aber nicht beanstandet; letzteres erscheint als sehr zweifelhaft).

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