Rz. 702

Den Betriebsräten sind zumindest dann, wenn der Betriebsrat räumlich voneinander entfernte Verkaufsstellen zu betreuen hat, Telefone mit Amtsleitungen zur Verfügung zu stellen (BAG v. 19.1.2005 – 7 ABR 24/04, juris). Dabei hat der Arbeitgeber auch die Telefonanlagen in den Verkaufsstellen so einzurichten, dass der Betriebsrat in den Verkaufsstellen anrufen kann (BAG v. 8.3.2000 – 7 ABR 73/98, juris) und dass in den Verkaufsstellen beschäftigte Betriebsratsmitglieder von allen Arbeitnehmern im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates angerufen werden können (BAG v. 27.11.2002 – 7 ABR 33/01, juris). Dies gilt auch für den Gesamtbetriebsrat, der die Freischaltung der in seinem Büro und der in betriebsratslosen Verkaufsstellen vorhandenen Telefone zum Zweck der wechselseitigen Erreichbarkeit verlangen kann (BAG v. 9.12.2009 – 7 ABR 46/08, juris). Allerdings kann ohne konkrete Anhaltspunkte für Überwachungsaktivitäten des Arbeitgebers nicht verlangt werden, dass der Betriebsrat einen von der Telefonanlage des Arbeitgebers, welche theoretisch die Speicherung der Zielnummern ermöglicht, unabhängigen eigenen Telefonanschluss erhält (BAG v. 20.4.2016 – 7 ABR 50/14, juris).

 

Rz. 703

Es kann auch von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt sein, wenn der Betriebsrat die Zurverfügungstellung von Handys für alle seine Mitglieder fordert, auch wenn dies Kosten von 352,- EUR monatlich verursacht (LAG Hessen v. 28.11.2011 – 16 TaBV 129/11, juris; ebenso LAG Sachsen-Anhalt v. 23.6.2010 – 4 TabV 4/10, juris). Dabei kann der Betriebsrat auch ein internetfähiges Smartphone für erforderlich halten (LAG Hessen v. 13.3.2017 – 16 TaBV 212/16, juris). Auch ein Anspruch des Betriebsrates auf Zurverfügungstellung eines Anrufbeantworters, eines Fotokopier- und eines Faxgerätes kann gerade bei eingeschränkter Erreichbarkeit des Arbeitgebers geboten sein (BAG v. 15.11.2000 – 7 ABR 9/99, juris). Aus Gründen der Vertraulichkeit der zu verarbeitenden Daten kann der Betriebsrat i.d.R. nicht darauf verwiesen werden, einen im Betrieb befindlichen Drucker mitzubenutzen, bei dem der Inhalt der Kommunikation aufgezeichnet und gespeichert wird; insb. dann, wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber häufig Unterlagen mit farblichen Diagrammen und Hervorhebungen erhält, kann sich dies auch auf die Notwendigkeit zur Zurverfügungstellung eines Farbdruckers beziehen (LAG Hamm v. 18.6.2010 – 10 TaBV 11/10, juris).

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