Rz. 701

Die Erforderlichkeit muss auch für einen Antrag des Betriebsrates auf Zurverfügungstellung und Pflege eines E-Mail-Verteilers mit den E-Mail-Adressen sämtlicher Arbeitnehmer gegeben sein; auch dann, wenn sich der Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit per Rundmail an die Belegschaft gewandt hat, muss dies nicht automatisch diese Erforderlichkeit begründen (LAG München v. 12.5.2008 – 3 TaBV 19/08, juris; ähnlich, angesichts der heutigen Verbreitung der Kommunikationsmittel aus heutiger Sicht aber zu einschränkend BAG v. 17.2.1993 – 7 ABR 19/92, juris zum Kommunikationssystem mit Mailbox). Der Betriebsrat dürfte auch einen Anspruch auf einen eigenen selbst verwalteten Zugang zum unternehmensinternen Intranet besitzen (noch verneint v. LAG Hessen v. 5.11.2009 – 9 TaBV 241/08, juris), sein Anspruch wird sich nicht darauf beschränken, dass der Arbeitgeber Veröffentlichungen des Betriebsrats ins Intranet einstellt, ohne dass der Arbeitgeber eine entsprechende Vorprüfungspflicht auf angemessenen Inhalt der vom Betriebsrat gewünschten Veröffentlichungen hat (so jetzt auch LAG Schleswig-Holstein v. 8.10.2015 – 5 TaBV 23/15, juris, für den Anspruch auf Einrichtung eines eigenen externen Funktionspostfachs, mit dem der Betriebsrat direkt über E-Mail-Verteiler Mitteilungen an Arbeitnehmer verschiedener Standorte versenden kann und bei dem die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, direkt zu antworten).

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