Rz. 1604

Nach § 76 Abs. 8 BetrVG kann tarifvertraglich bestimmt werden, dass an die Stelle der Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt. Diese kann sowohl die Gestalt einer betrieblichen als auch einer überbetrieblichen Schlichtungsstelle haben. Wird eine Vereinbarung i.d.S. getroffen, so hat diese unmittelbare und zwingende Wirkung.

 

Rz. 1605

Die Zuständigkeit einer solchen Schlichtungsstelle entspricht derjenigen der Einigungsstelle (GK/Jacobs, § 76 Rn 185 ff.). Auch die gesetzlichen Regeln zur Bildung und zum Verfahren der Einigungsstelle finden Anwendung (Fitting, § 76 BetrVG Rn 170 ff.). Bei der tarifvertraglichen Schlichtungsstelle kann jedoch eine zusätzliche Instanz vereinbart werden. Auch die Kostenregelung des § 76a BetrVG ist auf die Schlichtungsstelle nicht übertragbar.

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