Rz. 776

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist dann, wenn sie gegeben ist, nicht auf eine Rahmenkompetenz beschränkt. Eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit kann nicht aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates, und solche, die in diejenige der Einzelbetriebsräte fallen. Es gilt der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung: Entweder ist der Einzelbetriebsrat zur Ausübung eines Mitbestimmungsrechtes zuständig oder der Gesamtbetriebsrat (LAG Nürnberg v. 30.4.2014 – 4 TaBV 7/14, juris). Gerechtfertigt und geboten ist eine Differenzierung der Zuständigkeiten nur dann, wenn es sich um unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände – wie etwa Interessenausgleich einerseits, Sozialplan andererseits – handelt (BAG v. 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, juris; ähnlich LAG Hessen v. 17.11.2015 – 4 TaBV 185/15, juris, für Mitbestimmung bei technischer Einrichtung, die zentrale Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeiten bietet, wenn die betrieblichen Anlagen verknüpft sind. Dann hat der Gesamtbetriebsrat die Angelegenheit umfassend zu regeln, auch wenn Detailfragen für mehrere Betriebe unterschiedlich ausgestaltet werden könnten).

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