Rz. 469

Die Einladung zu einer Betriebsratssitzung muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich geschehen. Die Tagesordnung muss detailliert sein und den Betriebsratsmitgliedern so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass diese Gelegenheit haben, sich mit dem Sachverhalt vertraut zu machen und sich einzuarbeiten. Die Tagesordnung muss den Betriebsratsmitgliedern überlassen sein; der Hinweis, die Tagesordnung sei im Betriebsratsbüro zu erhalten oder einzusehen, genügt daher nicht (BayVGH v. 16.10.2014 – 17 P 13.91, juris, für Personalratsbeschlüsse). Es genügt auch ein Punkt "Verschiedenes" nicht, wenn ein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst werden soll. Auch sind Schlagworte wie "Personelles" oder "Kündigungen" nicht ausreichend. Vielmehr muss der einzelne Gegenstand so genau bezeichnet sein, dass sich das Betriebsratsmitglied ein Bild machen kann, etwa durch Mitversenden einer Kopie des Anhörungsschreibens des Arbeitgebers zur Kündigung oder durch nähere Angaben wie "Einstellung von Frau … als zusätzliche Sachbearbeiterin in der Versandabteilung" oder "ordentliche Kündigung des Herrn … aus der Lackiererei wegen langanhaltender Krankheit".

 

Rz. 470

 

Beispiele

Letztlich kommt es darauf an, was die Betriebsratsmitglieder unter einem bestimmten Tagesordnungspunkt verstehen durften. Hat der Arbeitgeber nur um Zustimmung zur Einstellung gebeten und lautet der Tagesordnungspunkt nur auf "Einstellung", dann kann der Betriebsrat auch über die Eingruppierung des betreffenden Arbeitnehmers abstimmen, wenn für die Betriebsratsmitglieder erkennbar war, dass auch die Umstände der Einstellung und damit auch die zutreffende Eingruppierung Gegenstand der Behandlung auf der Betriebsratssitzung sein sollten (LAG Nds. v. 14.11.2008 – 16 TaBV 26/08, juris).
Die Angabe des Tagesordnungspunktes "Seminarplan" für den neu gewählten Betriebsrat kann genügen, ohne dass die einzelnen Seminare, über die abgestimmt werden soll, gesondert in der Ladung aufgeführt sind (LAG Nürnberg v. 28.5.2002 – 6(5) TaBV 29/01, juris).
Der Tagesordnungspunkt "Beschlussverfahren zur Betriebsvereinbarung …" kann sowohl die Einleitung eines solchen Verfahrens beim ArbG als auch die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten hierfür umfassen (LAG Nürnberg v. 17.11.2009 – 6 TaBV 41/09, juris).

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