Rz. 467

Nach dem 2001 neu eingefügten § 86a BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 % der Arbeitnehmer des Betriebes unterstützt, hat der Betriebsrat diesen Vorschlag innerhalb von 2 Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen. Die Vorschrift soll die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Betriebsratsarbeit auch außerhalb von Betriebsversammlungen stärken. Eine Begrenzung des Vorschlagsrechtes auf bestimmte Themen ist nicht vorgesehen; allerdings muss der Gegenstand in den Aufgabenbereich des Betriebsrates fallen. Die Themen sind nicht auf Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beschränkt. Der Arbeitnehmer kann auch ihn selbst betreffende Angelegenheiten, aber auch Belange anderer Arbeitnehmer zur Behandlung vorschlagen (Wiese, BB 2001, 2267, 2269 unter IV. 4.). Der Gesetzgeber hat offenbar nicht beachtet, dass die Aufgabe des Betriebsrates, Anregungen von Arbeitnehmern entgegenzunehmen, schon in § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG geregelt ist. Dort ist ein Quorum zur Behandlung nicht vorgesehen. Man wird § 86a BetrVG als lex specialis ansehen müssen mit der Folge, dass sich § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auf das Recht des Betriebsrates zur Verfolgung derartiger Anregungen ggü. dem Arbeitgeber beschränkt (so Wiese, BB 2001, 2268).

 

Rz. 468

Wenn der Vorschlag von 5 % der Arbeitnehmer unterstützt wird, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Vorschlag auf die Tagesordnung gesetzt wird und – auch wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich normiert hat – dass der Vorschlag vom Betriebsrat beraten wird. Dieser Anspruch ist im Beschlussverfahren von den Arbeitnehmern einklagbar (Richardi/Thüsing, § 86a Rn 12; GK/Franzen, § 86a Rn 21; a.A. Fitting, § 86a BetrVG Rn 11, wonach diese Frage nur als Pflichtverletzung im Rahmen eines Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG überprüft werden kann). Die Regelung setzt offenbar stillschweigend voraus, dass sich ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit um die Unterstützung von 5 % der Belegschaft bemühen kann (so mit Recht krit. zur Neuregelung Annuß, NZA 2001, 367). Ein Recht zur Teilnahme an der betreffenden Betriebsratssitzung erwächst den betroffenen Arbeitnehmern daraus nicht. Entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG besteht eine Pflicht des Betriebsrates, den oder die vorschlagenden Arbeitnehmer von der Behandlung des Vorschlages zu unterrichten (Wiese, BB 2001, 2269; a.A. Neef, NZA 2001, 363).

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