Rz. 734

Der Betriebsrat muss

alle Belegschaftsmitglieder und den Arbeitgeber (§ 43 Abs. 2 S. 1 BetrVG) unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einladen;
die Betriebsversammlung leiten;
einen Tätigkeitsbericht erstatten (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG);
dem Arbeitgeber auf Antrag das Wort erteilen.
 

Rz. 735

Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

für die Durchführung der Betriebsversammlung einen angemessenen Raum zur Verfügung zu stellen; der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Raums und kann nicht einfach selbst einen Raum bestimmen (LAG Hessen v. 10.10.2013 – 5 TaBV 323/12, juris). Der Arbeitgeber kann auch zur Zurverfügungstellung von Stehtischen verpflichtet sein, wenn diese nach seinem Gestaltungskonzept zur Durchführung einer Betriebsversammlung dienlich sind (zu weitgehend LAG Rheinland-Pfalz v. 23.3.2010 – 3 TaBV 48/09, juris); der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Kosten der Bewirtung von Teilnehmern der Betriebsversammlung zu tragen (LAG Nürnberg v. 25.4.2012 – 4 TaBV 58/11, juris); in Ausnahmefällen kann auch die Zurverfügungstellung eines Auslagenvorschusses verlangt werden (ArbG Iserlohn v. 8.9.2020 – 2 BVGa 5/20, juris).
gem. § 43 Abs. 2 S. 2 BetrVG mindestens einmal in jedem Kalenderjahr über das Personal- und Sozialwesen des Betriebes und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes zu berichten (Bericht des Arbeitgebers).
 

Rz. 736

Zulässige Themen der Betriebsversammlungen sind gem. § 45 BetrVG Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Hierzu gehören nach ausdrücklicher Gesetzesaufzählung insb. auch

tarifpolitische Angelegenheiten, z.B. Stand der Tarifverhandlungen, Erläuterung der für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge; wohl auch gewerkschaftliche Angelegenheiten, weil das BetrVG die Pflicht auch zur Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften normiert (§ 2 Abs. 1 BetrVG);
sozialpolitische Angelegenheiten, z.B. Fragen der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktes, des Arbeits- und Unfallschutzes, der Arbeitsmedizin;
umweltpolitische Angelegenheiten, allerdings auch diese nur, soweit sie sich auf den Betrieb oder die beschäftigten Arbeitnehmer auswirken können;
wirtschaftliche Angelegenheiten, z.B. allgemeine wirtschaftspolitische Themen oder konkrete wirtschaftliche Maßnahmen des Arbeitgebers, die das Unternehmen oder den Betrieb betreffen,
Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit;
Fragen der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer.
 

Rz. 737

Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass nur solche Themen behandelt werden, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Hierdurch soll in erster Linie eine Politisierung des Betriebes verhindert werden. Im Hinblick auf die Entscheidung des BAG (v. 17.3.2010 – 7 ABR 95/08, juris), das einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat generell verneint, dürfte ein Anspruch des Arbeitgebers unzulässig sein, der dem Betriebsrat die Art und Weise der Durchführung der Betriebsversammlungen untersagen lassen will (so ausdrücklich LAG Berlin-Brandenburg v. 8.4.2011 – 9 TaBV 2765/10, juris). Dies wird aber nicht für einen Feststellungsantrag des Arbeitgebers gelten; bei einem Verstoß des Betriebsrats gegen eine solche gerichtliche Feststellung könnte dann ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG eher durchsetzbar sein.

 

Rz. 738

Die Betriebsversammlung wird nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 BetrVG). Das Hausrecht auf der Betriebsversammlung hat der Betriebsratsvorsitzende (BAG v. 13.9.1977 –1 ABR 67/75, juris; weitere Einzelheiten vgl. Worzalla, FS Ingrid Schmidt, S. 669 ff.). Im Verhinderungsfall kann einem anderen Betriebsratsmitglied die Leitung der Betriebsversammlung übertragen werden. Die Betriebsversammlung ist grds. nicht öffentlich. Es dürfen nur betriebsangehörige Personen daran teilnehmen. Ausnahmsweise kann der Betriebsrat betriebsfremden Personen die Teilnahme gestatten, wenn sie aufgrund ihrer besonderen Funktion z.B. als Mitglied des Gesamtbetriebsrates, des Wirtschaftsausschusses, als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, als leitender Angestellter oder Sachverständiger eine enge sachliche Verbindung zum Betrieb haben. Deshalb kann es auch zulässig sein, dass ein betriebsfremder Referent ein Kurzreferat zu einem sozialpolitischen Thema hält (BAG v. 13.9.1977 – 1 ABR 67/75, juris). Es ist zwar jede parteipolitische Werbung und Propaganda zu unterlassen (vgl. § 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Es ist aber zulässig, dass Politiker an Betriebsversammlungen teilnehmen, wenn sie z.B. gleichzeitig Mitglied des Gesamtbetriebsrates oder Vertreter der Gewerkschaft sind (BAG v. 28.11.1978 – 6 ABR 101/77, juris). Verlangt eine nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalition Zutritt zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung zum Zweck der Mitgliederwerbun...

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