Rz. 397

Ebenso problematisch erscheint die Begründung des Übergangsmandates dann, wenn eine der beteiligten Einheiten als "betriebsidentisch" anzusehen ist. In diesem Fall wird in einen solchen Betrieb "eingegliedert", ein Fall der Zusammenfassung liegt nicht vor. Dem Wortlaut nach entsteht kein Übergangsmandat dann, wenn der betriebsidentische Teil einen eigenen Betriebsrat hat. Dieser wird für die Arbeitnehmer der eingegliederten Einheit zuständig und es erscheint eine Ausdehnung des Übergangsmandates auf diese bestehenbleibende Einheit als nicht gerechtfertigt (sehr str., für Übergangsmandat LAG Hessen v. 26.11.2009 – 9/5 TaBVGa 226/09, juris; auch z.B. Fitting, § 21a BetrVG Rn 12; DKW/Buschmann, § 21 BetrVG Rn 43 ff.; dagegen z.B. Richardi/Thüsing, § 21a Rn 10; Kittner, NZA 2012, 541, 544 und Sittard, a.a.O., Rn 398 unter Darstellung des Meinungsstandes).

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