Rz. 387

Wird der Ursprungsbetrieb nicht aufgelöst, sondern bleibt in gewissem Umfang bestehen (z.B. Abspaltung und Verlagerung des bisherigen Betriebsteiles "Buchhaltung und Abrechnung" mit nur 5 % der Arbeitnehmer), dann könnte man dem Wortlaut nach an das Entstehen eines Übergangsmandates nicht nur für den abgespaltenen Teil, sondern auch für den fortbestehenden Teil denken. Für den fortbestehenden, im Wesentlichen bestehenbleibenden Betriebsteil wäre die Durchführung von Neuwahlen allerdings nicht sehr sinnvoll – möglicherweise befand sich im abgespaltenen Teil kein einziges Betriebsratsmitglied, würde sich auch die Betriebsratsgröße nicht ändern. Warum sollten dann Neuwahlen stattfinden? Aus diesem Grund nimmt die herrschende Meinung an, dass bei Abspaltung das Vollmandat für den verbleibenden Betriebsteil dann bleibt, wenn dieser als "identisch" mit dem Ursprungsbetrieb angesehen werden kann (BAG v. 24.5.2012 – 2 AZR 62/11, juris; insoweit anders bei Teilstilllegung, bei der es einer Betriebsidentität nicht bedarf). Die z.T. vertretene Gleichsetzung mit der Teilstilllegung überzeugt nicht: Was Ursprungsbetrieb und was abgespaltene Einheiten sind, ist letztlich nur eine Frage der Perspektive.

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