Rz. 731

Die in jedem Kalendervierteljahr durchzuführenden Betriebsversammlungen finden nach § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG während der Arbeitszeit statt. Der Zeitpunkt der Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat festgelegt. Über den Versammlungstag, Ort und Uhrzeit soll der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber Einverständnis erzielen. Dabei hat er die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 1 BetrVG). Ausnahmsweise kann die Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn die Eigenart des Betriebes eine solche Regelung zwingend erfordert. Es muss sich dabei um organisatorisch-technische Besonderheiten handeln, z.B. untragbare Störungen des Arbeitsablaufes. Wirtschaftliche Erwägungen gehören grds. nicht zu den Gründen, die eine Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit erzwingen können (BAG v. 9.3.1976 – 1 ABR 74/74, juris). Dennoch kann der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Einzelfall gebieten, auch auf wirtschaftliche Belange des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und die Betriebsversammlung an den Rand der Beschäftigungszeit zu legen.

 

Rz. 732

 

Hinweise

Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als 8 Stunden haben, sind grds. an einem Kalendertag abzuhalten, auch wenn die Betriebsstätten weiter auseinanderliegen und die Mitarbeiter noch an- und abreisen müssen. Eventuelle Unzumutbarkeiten für die Arbeitnehmer aufgrund von Reisezeiten sind durch Teilversammlungen auszugleichen (LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 15.10.2008 – 2 TaBV 2/08, juris).

 

Rz. 733

In jedem Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Betriebsversammlung in verkaufsarmer Zeit stattfindet. Der Betriebsrat ist deshalb verpflichtet, verkaufsintensive Tageszeiten, Schlussverkaufszeiträume und das Weihnachtsgeschäft bei der Ansetzung der Betriebsversammlung zu vermeiden. Es erscheint zweifelhaft, ob der Betriebsrat Teilversammlungen auch im Ausland abhalten kann (im Einzelnen vgl. LAG München v. 7.7.2010 – 5 TaBV 18/09, juris, das den Antrag des Betriebsrats letztlich als zu weit gehenden Globalantrag abgewiesen hat). Streitigkeiten über die zeitliche Lage der Betriebsversammlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat können – ggf. im Wege einstweiliger Verfügung – im Beschlussverfahren vor den ArbG ausgetragen werden.

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