Rz. 823

Das BetrVG regelt – die systematisch nicht ganz passenden Arbeitnehmerrechte auf Unterrichtung und Einsicht in die Personalakte ausgenommen (§§ 81 ff. BetrVG) – neben den formalen Bedingungen für Betriebsratswahl und -organisation das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Für die Frage, wie sich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffene Regelungen im Verhältnis zum Arbeitnehmer auswirken, finden sich außer § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG nur wenige Regelungen; dasselbe gilt für die Frage, welche Konsequenzen es im Verhältnis zum Arbeitnehmer hat, wenn der Arbeitgeber Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates missachtet.

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