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Die Vergütung des Anwalts als Wahlverteidiger in Strafsachen richtet sich nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG). Der Anwalt als Wahlverteidiger erhält für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG.

Die Bestimmung der angemessenen Gebühr erfolgt unter Berücksichtigung der Kriterien aus § 14 RVG nach billigem Ermessen. Für ein Abweichen von der grundsätzlich in Ansatz zu bringenden Mittelgebühr genügt es, dass eines der dort genannten Kriterien überdurchschnittlich ist.

Des Weiteren erhält der Anwalt für die außergerichtliche Tätigkeit die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG. Wird das Mandat erst nach Zustellung eines Strafbefehls an den Mandanten oder nach Zustellung einer Anklageschrift erteilt, liegt keine außergerichtliche Tätigkeit mehr vor, so dass die Gebühr Nr. 4104 VV RVG nicht mehr anfällt.

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