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Wenn die Frist bis zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abläuft, ohne dass eine vergleichsweise außergerichtliche Einigung zustande kommt, muss Kündigungsschutzklage erhoben werden. Dafür sollte vom Mandanten die bereits beschriebene Vollmacht für die gerichtliche Vertretung erteilt und mit der Klagerhebung ein Antrag auf Erteilung einer Deckungszusage für die gerichtliche Tätigkeit gestellt werden. In der Regel ist es sinnvoll, mit diesem Schreiben die bisherige außergerichtliche Tätigkeit und einen Kostenvorschuss für die im gerichtlichen Verfahren voraussichtlich anfallenden Gebühren abzurechnen.

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