Rz. 15

Eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit sollte sofort – parallel zu dem Schreiben an den Arbeitgeber – beantragt werden. Aus zeitlichen Gründen und um die Rechtsschutzversicherung nicht zu sehr zu verstimmen, sollte zunächst kein Kostenvorschuss abgerechnet werden.[5]

 

Rz. 16

Dem Antrag auf Erteilung einer Deckungszusage ist das Anschreiben an den Arbeitgeber als Anlage beizufügen. Weiterhin empfiehlt es sich, den Hinweis aufzunehmen, dass der Mandant ausdrücklich eine außergerichtliche Einigung anstrebt. Entsprechend sollte dem Schreiben auch die Vollmacht für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung als Anlage beigefügt werden. Auf diese Weise kann sowohl dem Einwand, dass hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche kein Rechtsschutzfall eingetreten sei, als auch dem Einwand, die außergerichtliche Tätigkeit sei nicht erforderlich gewesen, vorbeugend entgegengetreten werden.

[5] In der ersten Auflage hatten wir angeregt, die außergerichtliche Tätigkeit bereits mit dem ersten Deckungsantrag mit einer Kostenvorschussnote abzurechen. Aufgrund unserer Erfahrungen regen wir insbesondere bei Mandanten mit höher dotierten Arbeitsverträgen eine gestaffelte Geltendmachung an.

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