Rz. 2

Nach § 407 HGB wird der Frachtführer durch den Frachtvertrag verpflichtet, Güter zu befördern und an den/die Empfänger abzuliefern. Die Betonung liegt auf der Ausführung der Beförderung. Darin unterscheidet sich der Frachtführer vom Spediteur, der – abgesehen von den vielfältigen anderen speditionellen und weitergehenden "logistischen" Leistungen – nach § 453 HGB Güterversendungen durch Frachtführer besorgt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig, zumal viele Verkehrsbetriebe Gemischtbetriebe sind, die sowohl Speditions- als auch Beförderungsleistungen auf der Straße erbringen. Insofern ist immer vom Anwalt zu prüfen, ob der Abschluss eines Frachtvertrags, in welchem sich eine Vertragspartei gegenüber der anderen verpflichtet, eine Beförderungsleistung durchzuführen, gewollt ist oder der Abschluss eines Speditionsvertrags, bei dem die Organisation dieser Beförderungsleistung im Vordergrund steht.

 

Rz. 3

Schaut man sich das Frachtrecht allgemein an, fällt auf, dass das Frachtrecht national weitgehend vereinheitlicht, international aber zersplittert ist. Die §§ 407 ff. HGB gelten für alle Transporte mit Ausnahme des Seefrachtrechts (§§ 476 ff. HGB), während international jeder Verkehrsträger, wie Bahn, Lkw, Schiff oder Flugzeug, sein spezielles Frachtrecht kennt.

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