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Ein Speditions- und Transportunternehmen aus Passau, welches überwiegend die Beförderung von Waren für Versandhäuser organisiert, hat in den letzten Jahren seinen eigenen Fuhrpark erheblich reduziert. Zukünftig möchte es für Beförderungen nur noch fremde Frachtführer aus Deutschland und dem benachbarten Ausland einsetzen. Das Speditionsunternehmen bittet seinen Rechtsanwalt, für die dauernde Zusammenarbeit mit den Frachtführern einen Rahmenvertrag zu entwerfen, der auf die bestehende europäische Marktordnung im Güterverkehr, die Problematik des Mindestlohns und der sog. Scheinselbstständigkeit Rücksicht nimmt. Darüber hinaus soll in den Vertrag eine Kundenschutzklausel aufgenommen werden, da das Unternehmen Vorsorge treffen will, dass die eingesetzten Frachtführer nicht Kunden abwerben. Da die Spediteurkunden im Versandhandel überwiegend eine Haftung bis 40 SZR/kg verlangen, möchte das Speditionsunternehmen eine inhaltsgleiche Vereinbarung mit den Frachtführern treffen. Schließlich soll berücksichtigt werden, dass die Frachtführer für die Versandhäuser auch Nachnahmen bei deren Privatkunden kassieren sollen.

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