Rz. 86

Stellt der Lagerhalter Veränderungen am Gut fest oder sind solche zu befürchten, hat er den Einlagerer hierüber zu unterrichten. Diese in § 471 Abs. 2 HGB geregelte Pflicht bezieht sich auf äußerlich erkennbare Mängel des Gutes, die im Rahmen der üblichen Kontrolle feststellbar sind. Da der Lagerhalter kein Warenfachmann ist, besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Pflicht, die Güter in irgendeiner Weise zu behandeln.[103]

[103] Andresen/Valder, § 471 HGB Rn 11 ff.; MüKo/Hesse, HGB, § 471 Rn 18; Koller, § 471 HGB Rn 7 ff.

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