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In der Regel hat der Spediteur wie jeder Auftraggeber eines Frachtführers ein Interesse daran, dass der Frachtführer seine Haftung ausreichend versichert. Im nationalen Güterkraftverkehr ist eine Pflichtversicherung vorgesehen, § 7a GüKG. Es empfiehlt sich aber generell, hierüber eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, weil auch nicht dem GüKG unterliegende Transporte oder grenzüberschreitende Beförderungen ebenfalls versichert sein sollten. Darüber hinaus sollte der Anwalt auch prüfen, inwieweit sein Mandant auf eine Kfz-Versicherung mit unbegrenzter Deckungssumme oder eine Betriebshaftpflichtversicherung des Frachtführers Wert legt. Bei Einsatz ausländischer Frachtführer ist zu berücksichtigen, dass diese Versicherungsverträge i.d.R. nur zu den in ihrem Heimatland üblichen Bedingungen, insbesondere den jeweils national möglichen Höchstdeckungssummen abgeschlossen werden können.

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