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In der Praxis häufiger Punkt für Auseinandersetzungen ist auch die Frage, ob der Frachtführer von seinem Auftraggeber Standgeld verlangen kann. Standgelder werden in der Regel geschuldet, wenn ein Beförderungsmittel nicht fristgerecht beladen oder entladen werden kann oder sonst vom Frachtführer nicht zu vertretende Wartezeiten (z.B. beim Zoll, bei Grenzübertritten) entstehen. Da Standzeiten durch die unterschiedlichsten Ereignisse entstehen können, und die Voraussetzungen, unter denen Standgeld zu zahlen ist, in § 421 Abs. 3 HGB nur im Grundsatz und in der CMR (vgl. Art. 16) nur unvollständig[50] geregelt sind, bietet es sich an, im Rahmen eines Vertrags die Voraussetzungen und die Höhe des zu zahlenden Standgeldes zu regeln, soweit zwingende Regeln der CMR dem nicht entgegenstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in vorformulierten Vertragsbedingungen nicht möglich ist, die Zahlung von Standgeld gänzlich auszuschließen.[51]

[50] Weiterführend: Koller, TranspR 1988, 129.

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