Rz. 17

Es gehört zu den Pflichten des Frachtführers, das Gut vor Schäden zu bewahren. Daraus ergibt sich allgemein die Verpflichtung, das Gut während der Obhutszeit (von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung) nach Möglichkeit und in zumutbarer Weise vor Schäden zu schützen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, wie im Einzelnen die Rechte und Pflichten der Parteien des Frachtvertrags im Gesetz, in Geschäftsbedingungen oder in einem individuell ausgehandelten Vertrag ausgestaltet sind.[11]

[11] Koller, § 407 HGB Rn 15; MüKo/Thume, HGB, § 407 Rn 22; Reuschle in E/B/J/S, HGB, § 407 Rn 32.

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