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Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut anzunehmen. Gem. § 470 HGB hat er bei der Empfangnahme bei äußerlich erkennbaren Schäden oder Mängeln des Gutes die Rechte des Einlagerers zu wahren. Zur Rechtswahrung genügt i.d.R. die Warenannahme unter Vorbehalt (vgl. § 438 HGB, Art. 30 CMR). Weiterhin ist der Lagerhalter zur Beweissicherung[100] und zur Unterrichtung des Einlagerers verpflichtet. Darüber hinaus hat der Lagerhalter den Einlagerer unverzüglich zu benachrichtigen, damit dieser in die Lage versetzt wird, sachgerecht über das Gut zu verfügen. Es besteht jedoch keine Pflicht des Lagerhalters, das Lagergut über die verkehrserforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters hinaus vor weiterer Verschlechterung zu bewahren oder z.B. anstelle des Einlagerers dessen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB zu übernehmen.[101]

[100] Z.B. durch amtlich bestellte Sachverständige oder gerichtliche Beweissicherung (§ 485 ZPO).
[101] Andresen/Valder, § 471 HGB Rn 11 ff.; Koller, § 471 HGB Rn 7 ff.

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