Rz. 47

Von dem gesetzlichen Spediteurbegriff ist der "berufsständische" zu unterscheiden, der den ADSp[52] zugrunde liegt. Nach Ziff. 2.1 ADSp 2017 gelten die ADSp für Verkehrsverträge des Spediteurs in seiner Stellung als Auftragnehmer. Sein Vertragspartner wird als Auftraggeber bezeichnet. Verkehrsverträge sind nach der Begriffsbestimmung in Ziff. 1.14 ADSp 2017 Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten, die üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Dies sind nicht nur Güterversendungen i.S.v. § 453 HGB, sondern auch Fracht- und Lagerverträge sowie damit verbundene Nebentätigkeiten, wie Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag, Erhebung von Nachnahmen, die Besorgung der für die Güterabfertigung notwendigen Dokumente, Verwiegung, andere Mengenfeststellungen, Verpackung, Musterziehen, Verladen und Entladen von Gütern, sowie das Besorgen von Gütertransport- und anderen Sachversicherungen. Hierzu zählen auch logistische Tätigkeiten, wenn diese speditionsüblich sind und mit der Beförderung oder Lagerung in Zusammenhang stehen, wie die Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren, Verwiegung von Gütern und Retourenabwicklung. Dies trifft im Ausgangsfall auf das Beifügen deutschsprachiger Gebrauchsanweisungen zu,[53] nicht jedoch auf den Einbau von Decodern in Unterhaltungselektronik.

[52] Abgedr. bei Andresen/Valder.
[53] OLG Hamburg TranspR 1989, 440. Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund bedenklich, dass durch Fehler Gewährleistungsansprüche nach § 434 Abs. 2 S. 2 BGB ausgelöst werden können. Deshalb ist m.E. diese Tätigkeit jedenfalls nicht unter das gesetzliche Speditionsrecht zu subsumieren, da mit dieser Leistung die Ware verkaufsfähig gemacht wird.

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