Rz. 81

Lagern bedeutet, dass der Lagerhalter den Lagerplatz zur Verfügung zu stellen hat. Dies können Lagerräume, Lagerhallen und Freiflächen sein. Welche Lagerfläche der Lagerhalter bereitzustellen hat, bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, wobei der Lagerhalter anhand der ihm mitgeteilten Information über Art und Beschaffenheit des Gutes den Einlagerer aufgrund seiner Sach- und Fachkunde über die Geeignetheit des Lagerplatzes aufzuklären hat.[93] Haben die Parteien nichts vereinbart, ist es Aufgabe des Lagerhalters, die sachgerechte Art der Lagerung zu bestimmen. Bei Zweifeln hat er Weisungen des Einlagerers einzuholen[94] oder sich auf sonstige Weise die notwendigen Informationen zu beschaffen. Diese Verpflichtung darf nicht außer Acht gelassen werden, da heute immer häufiger auch gesetzliche oder sonstige Anforderungen bestehen. Werden z.B. Lebensmittel eingelagert, wird der Anwalt insoweit daran zu denken haben, dass auch lebensmittelrechtliche Anforderungen zu beachten sind und Art und Beschaffenheit der Güter temperaturgeführte Läger voraussetzen können.

Aufbewahren bedeutet, dass der Lagerhalter die eingelagerten Güter in seine Obhut nimmt. Diese Fürsorge- und Obhutspflicht stellt den Schwerpunkt des Lagervertrags dar. Die den Lagerhalter treffenden Obhutspflichten sind auf das Gut und nicht auf die Lagerräumlichkeiten bezogen. Danach hat der Lagerhalter das Gut vor Gefahren zu schützen, die das Gut von außen während der Lagerung bedrohen (z.B. Diebstahl, Brandgefahr), ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht jedoch vor Gefahren, die in der Beschaffenheit des Gutes selbst liegen, z.B. Verderblichkeit.[95]

Der Lagerhalter hat dafür einzustehen, dass er die Kenntnisse und Erfahrungen eines ordentlichen Lagerhalters besitzt und das Geschäft mit der Sorgfalt ausführt, mit der es ein ordentlicher Lagerhalter ausführen würde, § 347 Abs. 1 HGB. Sorgfaltspflichten des Lagerhalters bestehen insbesondere in Bezug auf die Auswahl des geeigneten Lagerplatzes, die Abwehr von Gefahren (z.B. Diebstahl-, Brandgefahr) und die – äußerliche – Kontrolle des Gutes, jedoch keine Qualitätskontrollen. Bei der Herausgabe des Gutes ist er zur Legitimationsprüfung verpflichtet.[96]

 

Rz. 82

Als Lagergut kommen alle lagerfähigen beweglichen Sachen in Betracht. Hierzu zählen auch Flüssigkeiten in Tanks und Tiere, wenn sie in geschlossenen Behältnissen verwahrt werden. Keine Güter i.S.d. § 416 HGB sind Geld und Wertpapiere, auf letztere findet das DepotG Anwendung.[97]

Die Güter dürfen i.d.R. nicht in das Eigentum des Lagerhalters übergehen. Werden Güter in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Lagerhalter übergeht und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, liegt kein Lagergeschäft vor, § 419 Abs. 3 HGB. Nach § 700 BGB gelten die Vorschriften über das Sachdarlehen.

Im Hinblick auf ausreichende Lagerkapazitäten, deren Auslastung, des Warenein- und -ausgangs sowie den notwendigen Schutzmaßnahmen für das eingelagerte Gut ist es sinnvoll, hierfür detaillierte Aussagen im Vertrag zu treffen, also Angaben über das Lagergut, die ein- und auszulagernden Güter und die Behandlung des Gutes zu treffen.

[93] Andresen/Valder, § 467 HGB Rn 4 f.; Koller, § 467 HGB Rn 7 f., MüKo/Hesse, HGB, § 467 Rn 19 ff.
[94] BGH v. 30.3.1989 – I ZR 2/87, VersR 1989, 760.
[95] Andresen/Valder, § 467 HGB Rn 6 ff.; MüKo/Hesse, HGB, § 467 Rn 25.
[96] Ausführlich Koller, TranspR 1985, 1; Andresen/Valder, § 467 HGB Rn 7; MüKo/Hesse, HGB, § 467 Rn 26.
[97] Andresen/Valder, § 467 HGB Rn 13; MüKo/Hesse, HGB, § 467 Rn 12, teilw. a.A. Koller, § 467 HGB Rn 2.

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