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Der Spediteur wird in § 453 HGB als ein Geschäftsbesorger definiert, der die Versendung des Gutes besorgt. § 454 HGB enthält eine nähere Definition der vertraglich geschuldeten Pflichten. Nach § 454 Abs. 1 HGB schuldet der Spediteur als vertragliche Hauptpflicht stets die Organisation des Transports, die die Bestimmung des Beförderungsmittels und -weges, die Auswahl der ausführenden Unternehmer, den Abschluss der für die Versendung erforderlichen Verträge, die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und die Sicherung von Schadenersatzansprüchen umfasst. Der Spediteur hat bei der Erbringung seiner Speditionsleistungen das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen, § 454 Abs. 4 HGB. Die gesamte Versendung der Waren an die Kunden des Handelsunternehmens wird hiervon erfasst.

Darüber hinaus fallen auch weitere auf die Beförderung bezogene Leistungen unter das gesetzliche Speditionsrecht, wenn die Vertragsparteien die Erbringung dieser Leistungen vereinbart haben, § 454 Abs. 2 HGB. Im Ausgangsfall zählt hierzu die Durchführung von Verzollungen, Maßnahmen der Warenbehandlung wie transportgerechtes Verpacken und Kennzeichnen. Soweit der Spediteur weitergehende Leistungen erbringt, die nicht auf die Beförderung abzielen, findet das gesetzliche Speditionsrecht keine Anwendung mehr.

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