Rz. 11
Nach § 407 HGB wird der Frachtführer durch den Frachtvertrag verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger auszuliefern. Der Frachtführer schuldet damit einen Beförderungserfolg als Ortsveränderung, der durch eine Dienstleistung, den Transport, herbeigeführt werden soll. Der Frachtvertrag ist ein Sonderfall des Werkvertrags i.S.d. §§ 631 ff. BGB, die ergänzend anzuwenden sind.[5] Das Frachtgeschäft ist allgemein in den §§ 407–450 HGB geregelt. Besondere Vorschriften enthalten die §§ 451–451h HGB für die Beförderung von Umzugsgut und die §§ 452–452d HGB für die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (sog. multimodaler Transport).
Bei grenzüberschreitenden Transporten findet das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Anwendung.[6] Die CMR ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen Bestimmungen nach Art. 41 CMR beidseitig zwingend gelten.
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