Rz. 11

Nach § 407 HGB wird der Frachtführer durch den Frachtvertrag verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger auszuliefern. Der Frachtführer schuldet damit einen Beförderungserfolg als Ortsveränderung, der durch eine Dienstleistung, den Transport, herbeigeführt werden soll. Der Frachtvertrag ist ein Sonderfall des Werkvertrags i.S.d. §§ 631 ff. BGB, die ergänzend anzuwenden sind.[5] Das Frachtgeschäft ist allgemein in den §§ 407450 HGB geregelt. Besondere Vorschriften enthalten die §§ 451451h HGB für die Beförderung von Umzugsgut und die §§ 452452d HGB für die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (sog. multimodaler Transport).

Bei grenzüberschreitenden Transporten findet das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Anwendung.[6] Die CMR ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen Bestimmungen nach Art. 41 CMR beidseitig zwingend gelten.

[5] Koller, § 407 HGB Rn 35; Fremuth/Thume, § 407 HGB Rn 22; Reuschle in E/B/J/S, HGB, § 407 Rn 27; Andresen/Valder, § 407 HGB Rn 6; MüKo/Thume, HGB, § 407 Rn 88.
[6] Abgedr. z.B. bei Baumbach/Hopt, HGB, Anlage 17.

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