Rz. 40

Werden mit der Kündigungsschutzklage zukünftig entstehende, noch nicht fällige Lohn- oder Gehaltsansprüche anhängig gemacht,[96] ist damit zu rechnen, dass der Versicherer sich auch hier bezüglich daraus entstehender Mehrkosten auf die Obliegenheit des Versicherten, unnötige Kosten zu vermeiden, berufen wird. Gelegentlich wird der Versicherte auch angewiesen (§ 82 Abs. 2 S. 1 VVG), den Ausgang des vorgreiflichen Kündigungsschutzprozesses abzuwarten, da seine Rechte durch das Abwarten nicht unbillig beeinträchtigt würden. Dazu gilt das hier eingangs des Abschnitts Gesagte. Dies wird jedenfalls dann nicht möglich sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm ein Zuwarten im konkreten Einzelfall nicht zumutbar erscheinen lassen (z.B. weil der Ablauf tariflicher Verfallfristen oder Verjährung[97] drohen).

 

Praxishinweis

Unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsschutzversicherung bleibt der Anwalt dem Mandanten verpflichtet, den sichersten und kostengünstigsten Weg zu verfolgen.[98] Tut er dies nicht, macht er sich bekanntlich im Grundsatz schadensersatzpflichtig. Einen solchen Schadensersatzanspruch kann der Mandant insbesondere offenen Honoraransprüchen im Wege des "Dolo-agit-Einwandes" nach § 242 BGB entgegenhalten. Das LG München[99] hat in einem solchen Fall entschieden, dass von den Mehrkosten, die durch die nicht sachgerechte Behandlung des Mandats entstehen, der Versicherer schon nicht freistellen müsse. Regelmäßig wird in solchen Fällen, auf Basis der erst später ergangenen BGH-Rechtsprechung, zudem Abwehrdeckungszusage erteilt werden.

Der Anwalt läuft im Ergebnis also, unabhängig von Fragen der Schadenminderungsobliegenheit, Gefahr, bei unsachgemäßem Vorgehen seinen Mandanten oder sich selbst auf unbezahlten Gebühren sitzen zu lassen. Im Ergebnis kann daher nur im allseitigen Interesse empfohlen werden, nach Möglichkeit stets eine enge Abstimmung mit Mandant und Rechtsschutzversicherer zu suchen, um solche Risiken zu minimieren.

[96] Harbauer, § 17 Rn 76; Prölss/Martin, § 17 Rn 42
[97] Zu einem solchen Fall LG Frankfurt (Oder) v. 27.10.2016 – 14 O 137/15, BeckRS 2016, 123762.
[98] Z.B. BGH v. 18.12.1958 – III ZR 191/57, VersR 1959, 390.
[99] LG München I v. 25.2.2010 – 31 S 4788/09, BeckRS 2010, 22568.

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