Rz. 24

Zum Deckungsbereich des Arbeits-Rechtsschutzes gehören nicht Auseinandersetzungen aus Anstellungsverträgen von AG-Vorständen und GmbH-Geschäftsführern mit den von ihnen vertretenen Unternehmen. Denn diesem Personenkreis fehlt es an der Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Dies gilt auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft.[53]

Auch bei solchen Mitarbeitern, die zuvor nicht selbstständig Beschäftigte waren und alsdann zu Geschäftsführern berufen wurden, mündet nach nunmehr verfestigter Rechtsprechung des BAG der Verlust der Organstellung durch Abberufung nicht wieder in einen Arbeitsvertrag.[54]

Die andere hier infrage kommende Leistungsart, nämlich der "allgemeine Vertrags-Rechtsschutz", versagt deshalb, weil sich dieser solche Ansprüche zwar positiv zuordnen ließen, insoweit dann aber der allgemeine Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 Buchst. c ARB 2010 (3.2.5 ARB 2012) eingreift, wonach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen vom Rechtsschutz ausgeschlossen ist.[55]

 

Rz. 25

Allerdings wird für die rechtliche Interessenwahrnehmung aus derartigen Anstellungsverträgen von einigen Rechtsschutzversicherern Versicherungsschutz unter der Bezeichnung "Anstellungsvertrags-Rechtsschutz" angeboten. Diese Leistungsart wird entweder durch eine abzuschließende Sonderklausel zum Rechtsschutzvertrag oder (früher) durch eine Zusatzklausel zu den Vermögensschaden-Rechtsschutzbedingungen (VRB) in den Rechtsschutz einbezogen. Sie kann zudem in einem Spezial-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (USRB) vereinbart sein.[56] Sie füllt die Deckungslücke aus, die ansonsten durch den Ausschluss des § 3 Abs. 2 Buchst. c ARB 2010 (3.2.5. ARB 2012) besteht.

 

Rz. 26

 

Praxishinweis

Auch beim nicht arbeitsrechtlichen Kündigungsmandat eines Geschäftsführers oder Vorstandes ist an die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung zu denken und deshalb stets danach zu fragen, ob der Mandant einen sog. "Anstellungsvertrags-Rechtsschutz" abgeschlossen hat.

Vorsicht: In einigen Rechtsschutzverträgen ist im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz nur das Prozessrisiko gedeckt. Auch ist mit Streitwertgrenzen zu rechnen mit der Folge, dass nur eine anteilige Kostenübernahme nach dem Verhältnis des geschützten Streitwerts zum Gesamtstreitwert erfolgt.[57] Bei Zweifeln erteilt die Schadenabteilung im konkreten Einzelfall Auskunft (zweckmäßig ist dabei stets, die Versicherungsschein-Nummer des Mandanten anzugeben).

[55] Vgl. zur Reichweite der Klausel BGH v. 6.3.2019 – IV ZR 72/18, r+s 2020, 85.
[56] Vgl. etwa § 2 Abs. 1 Buchst. b) der USRB (Stand: 18.7.2000) – beck-online, dazu Harbauer, Teil F, Vorbem. Rn 24 ff. sowie § 2 Rn 14 ff.
[57] Harbauer, § 5 Rn 6 zur Teildeckung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge