Rz. 6

Die mit der rechtlichen Interessenwahrnehmung verbundenen Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung insoweit getragen, als sie erforderlich sind, § 1 ARB 2010 bzw. 1. ARB 2012. Dabei handelt es sich gem. § 5 Abs. 1 Buchst. a ARB 2010 (2.3. ARB 2012) hauptsächlich um die hier interessierenden "gesetzlichen", d.h. nach dem RVG zu bemessenden, Anwaltsgebühren sowie gem. § 5 Abs. 1 Buchst. c ARB 2010 (2.3.3.1 ARB 2012) um die Gerichtskosten, einschließlich der Gebühren für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. e ARB 2010 (2.3.3.1 ARB 2012) werden, unter bestimmten Voraussetzungen, auch die Kosten in einem notwendigen Verwaltungsverfahren (z.B. vor dem Integrationsamt gem. §§ 168 ff.[13] SGB IX) getragen. Gem. § 5 Abs. 4 ARB 2010 (2.3. ARB 2012) ist je Rechtsschutzfall nur ein vereinbarter Höchstbetrag verfügbar (Versicherungssumme). Dass es mittlerweile in einer Vielzahl von Versicherungen sehr hohe oder gar unbegrenzte Deckungssummen gibt, dürfte angesichts der Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren in der Mehrzahl arbeitsrechtlicher Verfahren ohne Belang sein. Auch ein ggf. vereinbartes Zeithonorar kann in den gängigen Rechtsschutzverträgen für natürliche Personen[14] allenfalls bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung versichert sein.[15]

 

Rz. 7

Die vom Versicherer zu erstattenden Anwaltsgebühren auf Seiten des Versicherten unterliegen in der Regel einer Leistungsbegrenzung: Sie werden nach § 5 Abs. 1 Buchst. a ARB 2010 (2.3.1.2. ARB 2012) nur bis zur Höhe der Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts getragen. Mehrkosten aus örtlicher Verschiedenheit von Anwaltssitz und Gerichtsort – wie Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder – sind daher grundsätzlich nicht gedeckt. Etwas anderes gilt, wenn der Versicherte mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnt. Hier übernimmt die Rechtsschutzversicherung auch die Mehrkosten seines Anwalts oder aber eines weiteren Anwalts, allerdings nur bis zur Höhe einer Verkehrsgebühr nach Nr. 3400 VV RVG. Durch diese Regelung ist klargestellt, dass die zu erstattenden Kosten des Prozessanwalts, der keinen Korrespondenz- bzw. Verkehrsanwalt einschaltet, auch deutlich unter der Gebühr liegen können, sofern denn die Reisekosten geringer ausgefallen sind.

 

Rz. 8

Die Rechtsschutzversicherung stellt den Versicherten auch von den Kosten des Gegners frei, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist und die Erstattungspflicht nicht auf einer Übernahmeerklärung beruht, die lediglich eine materiell-rechtlich bestehende Kostenerstattungspflicht bestätigt.[16]

Darunter sind insbesondere die im Gerichtsverfahren gegen den Versicherten festgesetzten Kosten zu verstehen. Dies ist in Arbeitssachen insofern von Bedeutung, als die in II. Instanz entstandenen Gebühren der Prozessbevollmächtigten beider Parteien (anders als dies in I. Instanz gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG der Fall ist) nach §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 6, 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 91 ff. ZPO der Ausgleichung im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren zugänglich sind. Außergerichtliche Anwaltskosten, die der Ausgleichung nicht zugänglich sind (etwa nicht anrechenbare Teile der Gebühr VV 2300), scheiden als erstattungsfähige Kosten ohnehin aus, da für diese nach der ständigen Rechtsprechung des BAG[17] nicht einmal im Wege des Schadensersatzanspruches Anspruch auf Erstattung besteht.

 

Rz. 9

 

Praxishinweis

In zunehmendem Maße ist damit zu rechnen, dass im Rechtsschutzversicherungsvertrag des Mandanten von der Möglichkeit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung gem. § 5 Abs. 3 Buchst. c ARB 2010 (3.3.4 ARB 2012) Gebrauch gemacht wurde. Einige Versicherungsunternehmen bieten Versicherungsverträge nur noch mit Selbstbeteiligung an. Die Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligungsbeträge kann sehr stark variieren (bis zu 1.000 EUR). In neueren Bedingungen ist zum Teil vereinbart, dass der Abzug der Selbstbeteiligung unterbleibt, sofern die anwaltliche Tätigkeit nur in einer ersten Beratung besteht.

Verbraucher schließen heute Verträge häufig im Internet ab. Dabei wird zuweilen die Abhängigkeit von sinkendem Preis zu steigender Selbstbeteiligung übersehen. Durch zeitnahe Rückfrage beim Versicherer sollte daher über die Höhe der Selbstbeteiligung Klarheit bestehen.

[13] (= §§ 85 ff. SGB IX a.F.).
[14] Anders zum Teil in Verträgen der Industriestrafrechtsschutzversicherung, s. z.B. § 5 Abs. 2 der Spezial-Rechtsschutzbedingungen für Unternehmensleiter (USRB), dazu Harbauer, USRB, § 5 Rn 10.
[15] Harbauer, § 5 Rn 24.
[16] BGH v. 20.2.1985 – IV a ZR 137/83, NJW 1985, 1468; Harbauer, § 1 Rn 21.

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