Rz. 17

Beim arbeitsrechtlichen Mandat kommt es darauf an, ob der Mandant über einen Rechtsschutzvertrag verfügt, der auch den hier benötigten Arbeits-Rechtsschutz enthält. Dieser deckt dann gem. § 2 Buchst. b ARB (bzw. dem entsprechenden Baustein der ARB 2012) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen und aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. Im Zusammenhang mit einem Kündigungsmandat interessiert hier der geschützte Risikobereich "Arbeitsverhältnisse". Diese weitgreifende Wortwahl im Bedingungstext macht deutlich, dass darunter nicht nur Arbeits-"Verträge" zu verstehen sind, sondern auch die faktischen Arbeitsverhältnisse ohne wirksamen Arbeitsvertrag[46] oder aber auch die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsverhältnisse (Lehre, Volontariat, Praktikum).[47]

 

Rz. 18

Stets muss es sich um ein Individualarbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handeln.[48] Dabei können auch Auseinandersetzungen mit Dritten in den Deckungsbereich des Arbeits-Rechtsschutzes fallen, wenn hierdurch das betreffende Einzelarbeitsverhältnis rechtlich unmittelbar tangiert wird. Dies ist im Bereich des Arbeitsschutzrechts z.B. der Fall bei einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit mit dem Integrationsamt wegen Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten gem. §§ 168 ff. SGB IX.[49] In Frage kommen auch Auseinandersetzungen von Arbeitnehmern mit Unterstützungskassen i.S.d. § 1b Abs. 4 BetrAVG, die zumindest wirtschaftlich dem Arbeitgeber zuzuordnen sind. Nicht dazu gehören rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Versorgungseinrichtungen i.S.d. § 1b Abs. 3 BetrAVG.[50]

 

Rz. 19

Auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts umfasst der Arbeits-Rechtsschutz auch Auseinandersetzungen wegen solcher Maßnahmen, die einen Eingriff in bestehende Einzelarbeitsverhältnisse darstellen – etwa wenn es um die Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Kündigung geht.[51] Ansonsten gehören Auseinandersetzungen mit Rechtsträgern des kollektiven Arbeitsrechts (Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht) grundsätzlich nicht zum Deckungsbereich des Arbeits-Rechtsschutzes (§ 3 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b ARB 2010; 3.2.1. und 3.2.4 ARB 2012).[52]

 

Rz. 20

 

Praxishinweis

Inzwischen bieten einige Versicherer für Arbeitgeber aufgrund einer Sonderklausel zu § 28 ARB unter anderem Versicherungsschutz auch in Angelegenheiten des kollektiven Arbeitsrechts an.

[46] Vgl. Harbauer, § 2 Rn 85.
[47] Van Bühren/Plote, § 2 Rn 13; Harbauer, § 2 Rn 94.
[48] Harbauer, § 2 Rn 91 ff., 93.
[49] BGH v. 2.6.2010 – IV ZR 241/09, r + s 2010, 513; LG Koblenz v. 8.11.1988 – 6 S 30/88, r+s 1989, 155.
[50] Hierzu ausführlich Harbauer, § 2 Rn 96.
[51] Harbauer, § 2 Rn 93.
[52] Van Bühren/Plote, § 2 Rn 16.

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