Rz. 15

Gelegentlich stellt sich für den Rechtsanwalt die Frage, ob er dem Anspruch der Rechtsschutzversicherung auf Herausgabe ihm zugeflossener Kostenerstattungsbeträge damit begegnen kann, dass er seinerseits mit eigenen Gebührenansprüchen – aus anderweitiger, nicht unter Versicherungsschutz stehender Geschäftsbesorgung für seinen Mandanten – aufrechnet. Dies scheitert jedoch zumeist[40] daran, dass hier eine Aufrechnungslage nicht gegeben ist. Da der Rechtsübergang des Kostenerstattungsanspruchs vom Mandanten auf den Versicherer nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, § 17 Abs. 9 S. 1 ARB 2010 (4.1.8. ARB 2012) schon beim Entstehen dieses Anspruchs erfolgt, und damit der entsprechende Herausgabeanspruch aus § 812 BGB gegen den Rechtsanwalt von Anfang an beim Versicherer liegt, ist die von § 387 BGB geforderte Gegenseitigkeit mit den zur Aufrechnung stehenden Gebührenforderungen nicht gegeben. Denn Schuldner des Gebührenanspruchs ist der Mandant; und nicht er, sondern ein Dritter (der Versicherer) ist von Anfang an Gläubiger des Herausgabeanspruchs gegen den Rechtsanwalt.[41]

[40] Prölss/Martin, § 17 Rn 59; Harbauer, § 17 Rn 179 ff. zu möglichen Ausnahmefällen insbesondere mit Blick auf §§ 412, 406 BGB; zu einem solchen aktuell AG Berlin-Mitte v. 16.8.2023 – 28 C 62/22, n.v.
[41] OLG Düsseldorf v. 15.5.2019 – 24 U 171/18, BeckRS 2019, 11282, Rn 6; AG Berlin-Mitte v. 12.7.2007, JurBüro 2008, 39.

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